Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 192a

§ 192a – Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. (2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Verteidigung meldet besondere Auslandsverwendungen.
  • Zuschläge an Entgeltpunkten werden nach § 76e ermittelt.
  • Eine bestimmte Stelle kann vom Ministerium benannt werden.
  • Bestimmte Regelungen aus dem Vierten Buch gelten ebenfalls.
  • Es handelt sich um eine Regelung für Zeiten im Ausland.